Allgemeine Geschäftsbedingungen der eventschote GmbH
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Licht – und Tontechnik sowie Zubehör zwischen der eventschote GmbH, im nachfolgenden Vermieter genannt und dem Vertragspartner, im nachfolgenden Mieter genannt, ohne, dass es nochmals einer gesonderten Einbeziehung bedarf. Eigene Bedingungen des Mieters gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter derartigen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte.
2. Angebot und Vertragsschluss
Alle Angebote sind freibleibend. Alle Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftform ist ebenfalls nur schriftlich möglich.
3. Mietpreise
Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Verladung des Materials beim Vermieter und seiner Rücklieferung zum Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die vereinbarte Zahlung versteht sich für das Mietgut und der Durchführung der Licht- und Tontechnik für die jeweilige Veranstaltung. Alle weiteren Kosten für Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
4. Stornierung
Generell hat der Mieter hat die Möglichkeit, den Auftrag bis zu 2 Wochen vor Mietbeginn zu stornieren, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Erfolgt die Stornierung nach dieser Frist, wird ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftrags berechnet. Erfolgt die Stornierung 3 Tage vor Mietbeginn oder später, berechnen wir 100 % des Auftragswertes.
Ab einem Auftragsvolumen von 4000€ muss der Auftrag einen Monat vor Mietbeginn storniert werden, damit keine Kosten entstehen. Erfolgt die Stornierung nach dieser Frist, wird ein Schadenersatz von 50% berechnet. Erfolgt die Stornierung 2 Wochen vor Mietbeginn oder später, berechnen wir 100% des Auftragswerts.
Dem Mieter bleibt es in jedem Falle unbenommen uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Abholung und Lieferung
Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde hinter erster Tür. Ist eine derartige Anlieferung/Abholung nicht möglich, so ist der Vermieter berechtigt, die extra anfallenden Be- und Entladekosten dem Mieter zu berechnen. Bei Selbstabholung durch den Mieter hat dieser das Mietgut auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Material vorschriftsmäßig in ein geschlossenes Fahrzeug geladen wird. Auf Spanngurte, Schutzdecken sowie entsprechende Befestigungsmöglichkeiten ist zu achten. Mit der Übergabe des Mietgutes geht die Gefahr auf den Mieter über. Verzögerungen infolge höherer Gewalt, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen und verspätete Rückgabe/Beschädigung durch den Vormieter, auch wenn sie bei Lieferanten des Vermieters oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Vermieter, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom noch nicht erfüllten Vertrage zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er an der Leistung kein Interesse mehr hat bzw. die Abnahme unzumutbar ist. Das Mietgut ist nicht versichert.
6. Pflichten des Mieters
Das Mietgut darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden; es darf deshalb ohne schriftliche Zustimmung nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter keine Veränderung an den vermieteten Materialien vornehmen. Der Mieter hat sicherzustellen, dass er dem Vermieter alle Bestimmungen für den Veranstaltungsort mitteilt. Der Mieter hat ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstaltungsort sich nach der Vorbesprechung und Planung nicht grundlegend verändert und somit die geplante Veranstaltung nicht durchführbar macht. Sollte dies dennoch der Fall sein behalten wir uns vor den Aufbau den Begebenheiten anzupassen und die entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters aufgestellt wird, zu Marketingzwecken des Vermieters Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.
7. Mängelrechte
Offen zutage tretende Mängel der Mietsache sind unverzüglich bei Übergabe durch den Mieter zu rügen. Geschieht dies nicht, gelten die Mängel als genehmigt bzw. als vereinbarte Beschaffenheit des Mietgutes. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Gleiches gilt für Diebstahl und anderweitiges Abhandenkommen. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. lm letzteren Fall trägt der Vermieter die Kosten der Mangelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten Kostenvoranschlages des Mieters. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Alle weiteren Ansprüche gegen den Vermieter sind nach Maßgabe der unter §11 vereinbarten Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.
8. Rückgabe der Mietsache
Bei der Abholung wird das Mietmaterial sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die definitive Zählung und Kontrolle erst im Lager des Vermieters stattfindet. Insofern erfolgt die Rücknahme unter Vorbehalt. Der Vermieter garantiert, dass im Zeitraum zwischen Abholung und der Zählung im Lager kein Verlust und keine Beschädigungen entstehen. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgutes haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten, in anderen Fällen wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert berechnet. Der Mieter darf an dem Zustand des ihm übergebenen Mietguts keine Grundlegenden Änderungen vornehmen. Sollte es im Falle der Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für Folgeschäden. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden durch eventuell erforderliche Reinigungs- und Reparaturmaßnahmen.
9. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen des Vermieters sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z. B. Wechselproteste), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Mietgut an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter den Zutritt zu dem Mietgut und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Der Vermieter ist nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet, die Annahme erfolgt jedoch stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sind vom Mieter zu tragen und sofort zu entrichten.
10. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der Forderung aus dem zugrundeliegenden Vertrag Eigentum von Eventschote. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Eventschote in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat den Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut unverzüglich schriftlich bei Eventschote anzuzeigen und den Dritten über die Rechte von Eventschote zu informieren. Evtl. anfallende Kosten zur Abwehr und Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter trägt der Kunde.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Eventschote zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits vorab mit Vertragsschluss an Eventschote ab. Eventschote nimmt die Abtretung an.
Der Kunde tritt im Fall einer im Einzelfall zulässigen und vereinbarten Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit Vertragsschluss alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen mit Vertragsschluss an Eventschote ab. Er ist widerruflich weiterhin zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von Eventschote hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Eventschote ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere bei Zahlungsverzug) ist Eventschote berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Bei einem Rücknahmerecht von Eventschote ist Eventschote berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden abzuholen bzw. abholen zu lassen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von Eventschote den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten oder die Vorbehaltsware zur Abholung bereitzustellen. Eventschote ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Ein im Rahmen der Verwertung erzielter Veräußerungserlös (netto) kann von Eventschote auf offene Forderungen gegenüber dem Kunden verrechnet werden.
Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten nicht zugleich als Rücktritt vom Vertrag, der ausdrücklich von Eventschote erklärt werden muss.
11. Haftungsbeschränkung
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen au
- Verletzung der Hauptleistungspflichten
- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
In jedem Falle ist die Eintrittspflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese bemisst sich in der Regel nach dem jeweiligen Wert der Lieferung.
12. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Rechtswahl
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Hannover, sofern der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Soweit einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien eine der unwirksamen Regelungen möglichst nahestehende wirksame Regelungen zu treffen. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt davon unberührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: Januar 2024
eventschote GmbH
Parkstraße 4, 31275 Lehrte